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AGB

Stand: 01.Januar 2024

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1.Die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Warenlieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Einzelne Bestimmungen, die unwirksam werden sollten, setzen die übrigen Bestimmungen nicht außer Kraft.

3. Anderslautende Bedingungen oder Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit widersprochen. Sie finden auch dann keine Anerkennung, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen.

4. Die Geltung des EU-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

5. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden

Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

5. Die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien und die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) , Teile B und C.

 

§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge, Preise, etc..

1.Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Alle Aufträge und Lieferungen werden erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns bestätigt worden sind.

2. Die Bestellung der Ware gilt als verbindlich und wird grundsätzlich in Vorkasse bezahlt.

3. An das Angebot/den Kostenvoranschlag halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn abweichend, dann explizit im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart.

4. Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bei Metallen (Kupfer, Blei, Zink etc..) gilt die DEL -Notiz am Tage der Lieferung.

5. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und messbar im normalen Aufwandsbereich. Aufwendige und

tiefgreifender Aufmaße (z.B. Aufnehmen von Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet. Es werden keine Gutachterleistungen

erbracht, bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei dem Auftraggeber stehen (z.B.:

nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktion/ Dachstuhl/Holzkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall etc..).

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preislisten, Angebote und Rechnungen enthalten Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Zahlungsfristen sind auf den Rechnungen vermerkt. Werden sie nicht eingehalten, so sind Fälligkeitszinsen von mindestens 2 % über den jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich Spesen fällig. Bei Zahlungsverzug seitens des Käufers werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fällig. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, sofort zurückzutreten.

3. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte bestehen nur hinsichtlich unstreitbarer oder rechtskräftiger Forderungen des Käufers und wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Die Begleichung der Rechnung erfolgt vor Lieferbestellung. Ein Skontoabzug ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich.

5. Arbeiten die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen, Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn einer Weiterverwendung oder anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

7. Proben und Muster dienen nur der Anschauung des Auftraggebers und sind unverbindlich.

 

§ 4 Versand und Lieferungen

1. Wurde die Lieferung beim Empfänger entladen, geht die Gefahr des Warenzustandes auf den Käufer über.

2. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers von uns abgeschlossen.

3. Lieferbestellungen werden an die Hersteller weitergeleitet. Sie erfolgen ab Werk bzw. Auslieferungslager.

4. Liefertermine gelten als Bereitstellungstermine ab Versandort und sind nicht verbindlich. Fälle höherer Gewalt und ähnliche, von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere fehlende, ordnungsgemäß für LKW befahrbare Zufahrtswege, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, Unruhen und dergleichen, entbinden uns von der Einhaltung des Liefertermins. In diesen Fällen sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen. Falls nach Ablauf von 3 Monaten nach vereinbartem Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

5. Kann die bestellte Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht wie vereinbart angeliefert und verarbeitet werden so gerät der Käufer in Abnahmeverzug. Der Käufer haftet für alle von ihm zu vertretenden Kosten, insbesondere für Lager- und Versicherungsspesen.

6. Der Empfänger ist verpflichtet, jede Lieferung sofort bei Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen und diese bei der Entladung zu dokumentieren.

7.Wir weisen den Empfänger ausdrücklich darauf hin, dass die Lieferung bis zur Verarbeitung trocken zu lagern ist. Wird das Material im Lagerzustand zwischen den geschichteten Dachplatten und Zubehörteilen nass und es kommt kein Sauerstoff an die Beschichtung, treten Reaktionen auf, die zu Schadensbildern (Stockflecken) führen können.

8. Das Material wird ohne Empfangsbestätigung nicht abgeladen. Für eine erneute Anfahrt werden Kosten erhoben.

9. Es obliegt uns, den Besteller vom Lade Tag oder Liefertermin zu unterrichten und ist abhängig, ob oder wann wir vom Hersteller oder Spediteur über einen Lade Tag oder Liefertermin informiert werden. Wir garantieren nicht für Liefertermine (Tag und Uhrzeit).

10. Die Zufahrt für LKWs bzw. Sattelschlepper muss gewährleistet sein. Die Zufahrtsbreite und Wendemöglichkeiten müssen für alle zugelassenen LKWs und Sattelschlepper ausreichend gegeben sein. Die Ablademöglichkeiten müssen vorher bekannt gegeben werden.

11. Die Warenannahme muss von einer empfangsberechtigten Person erfolgen und geprüft werden, sowie der Lieferschein rechtsverbindlich unterzeichnet werden.

12. Sollte die Anlieferung und Abladung am Lieferort, an der Baustelle oder einer anderen abweichenden Lieferanschrift nicht möglich oder die Voraussetzungen für die Empfangnahme nicht getroffen worden sein, übernimmt der Besteller alle anfallenden Kosten für Transport und Logistik.

 

§ 5 Abbildungen und Berechnungen

1. Grafiken, Fotos, Zeichnungen, Berechnungstabellen und Kalkulationsprogramme bleiben unser geistiges Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie nicht vervielfältigt, veröffentlicht, zweckentfremdet genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Sämtliche Unterlagen, Angebote, Lieferbestellungen, Preis- und Rabattlisten, Mengen- und Maßangaben müssen vom Besteller eigenverantwortlich überprüft werden. Wir übernehmen keine Haftung bei Falschkalkulationen, aus denen Fehlmengen oder Materialüberschüsse resultieren.

3. Sofern beim Besteller Bedenken gegen die Richtigkeit, der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestehen, hat er uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 6 Haftung, Gewährleistung und Verarbeitung

1. Wir leisten für diejenigen Liefergegenstände Gewähr, die wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechten Materials oder mangelhafter Herstellung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind.

2. Die Wahl der Gewährleistung obliegt uns, entweder durch Nachbesserung oder Neulieferung.

3. Im Falle einer Mängelbeseitigung gehen die Aufwendungen hierfür nur so weit zu unseren Lasten, sofern sich diese nicht durch einen anderen Ort als Erfüllungsort erhöhen und nur bis in Höhe des Kaufpreises.

4. Eine Gewährleistung entfällt auf Schäden, die zurückzuführen sind auf ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung des Liefergegenstandes insbesondere übermäßige Beanspruchung oder falscher Lagerung, fehlerhafte Verarbeitung oder Montage durch den Käufer oder Dritte, die nicht den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller entspricht, natürliche Abnutzung, eigenmächtige Reparaturen oder Änderungen an dem Liefergegenstand.

5. Es dürfen keine Kupferteile mit dem Dachmaterial direkt in Verbindung gebracht werden (Kontaktkorrosion)! Andere Metalle, wie z.B. Stahl, Zink und Blei sind unbedenklich. (Bezug auf Metalldächer)

6. Erforderliche Passschnitte sind durch "kalte" Bearbeitung herzustellen (Knabber, Schlag- / Blechschere).(Bezug auf Metalldächer)

7. Die Dachplatten müssen manuell oder mit einer von den Herstellern empfohlenen Nagelpistole mit Spezialnägeln befestigt werden. (Bezug auf Metalldächer)

8. Die Mindestdachneigung beträgt 8°, (bei Plano, Stratos und Quadro15°). Bei Temperaturen unter 5° Celsius darf das Dachmaterial nicht verlegt werden. (Bezug auf Metalldächer)

9. Geringfügige, zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neusten Stand der Technik und der Produktion bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10.Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich per Einschreiben unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Die Ware ist ungeachtet der Mängelrüge anzunehmen und sachgemäß zu lagern.

11. Es ist uns die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel festgestellt, leisten wir Nachbesserung oder liefern mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware.

12. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sowie eventuell weiteren Ansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn der Käufer weist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach. Werden Beanstandungen erhoben, die von uns nicht zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

13. Die gesetzliche Produkthaftung bei Handelsware liegt beim jeweiligen Hersteller bzw. dem verarbeitenden Betrieb.

14. Abweichend von vertraglicher Vereinbarung, gilt beginnend mit der Abnahme die 4-jähr. Verjährungsfrist.

15. Bei Wartungs- und Reparatur arbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teile der Leistung.

Bei Reparatur arbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem

Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

16. Während der Gewährleistungszeit, sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin erkennbar sind. Ebenfalls auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers eingreifen (z.B.: Einbau Antennenziegel).

17. Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen.

VOB/A§ 11,13,14/ BGB §§633/634a.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum völligen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist die von uns gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und bleibt unser Eigentum. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes haben wir das Recht, die Lieferungen zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.

2.Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware berechtigt, ohne dass hier mit einem Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Auf unser Verlangen ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns die Versicherung nachzuweisen.

3. Pfändungen oder Eingriffe Dritter sind uns sofort schriftlich mitzuteilen.

4. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er die ihm uns gegenüber obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Nicht gestattet sind Sicherheitsübereignung, Verpfändungen oder sonstige Belastungen.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung werden bereits jetzt hiermit die dem Kunden daraus erwachsenden Forderungen an uns abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf Widerruf einzuziehen. Die Abtretung an uns ist seinen Abnehmern bekannt zu geben.

6.Auf Verlangen des Bestellers verpflichten wir uns insoweit, bei einem Wert der mehr als 20 %, der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt übersteigt, freizugeben. Die Wahl der Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8 Hinweis zum Widerruf

1. Es besteht trotz Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht, §312 Abs. 4 Nr. 1 BGB, da die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt und somit auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Auf Grund der verschiedenen Dacharten und Produktfarben produziert der Hersteller Ihr Dachmaterial individuell nach Auftragserteilung und liefert dieses kommissioniert an Sie aus. Es handelt sich um eine Werkslieferung. Damit erfolgt eine nach Ihren persönlichen Bedürfnissen zugeschnittene Lieferung, die einen Wieder- bzw. Weiterverkauf unsererseits nicht ermöglicht.

 

§ 10 Ausführungsfristen

1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringende Leistung bedürfen der schriftlichen Beauftragung oder Vereinbarung. Abweichend hierzu gilt auch eine mündliche/telefonische Beauftragung unter Bezug des Angebotes/Kostenvoranschlags.

Ausführungstermine, Ausführungsfristen werden individuell vereinbart.

Zugesagte Fristen kann der Auftraggeber mit einer Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen.

Weiteres in VOB/B

§ 5 Ausführungsfristen

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

in Verbindung mit VOB/B:

§ 7 Verteilung der Gefahren

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

2. Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.

3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.

Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeit und Ausführung trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

4. Bei bauseits bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten, Vorgewerken) sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.

 

§ 11 Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen

nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt.

Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die

Leistung 12 Werktage nach Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen.

2. Werden Nachfolge Arbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.

3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung.

Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

 

§ 12 Aufmaß und Abrechnung

1. Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlichen erbrachten Leistung, einschl. Der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden Aussparungen über 1qm in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und grgl. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über 1m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und drgl.

Abrechnungseinheiten sind in der VOB festgelegt.

z.B.:      

Dachfläche                                                       = m²

Wandfläche                                                      = m²

Fenster                                                              = stck

Firste/Grate/Orte/An- und Abschlüsse         = m

Leiterhaken/Stützen dergl..                             = stck

Schneefang                                                      = m

Lüfterziegel, Glasziegel etc..                           = stck

 

§ 13 Zahlungen

1. Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien und Waren gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

2. Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. Skonto- oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart wurde und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen.

3. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

4. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagzahlungen nicht geleistet, so ist der

Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten.

 

§ 14 Besondere Zahlungsverpflichtungen

1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet. Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Gerüste, Dächer- und Arbeitsflächen zusätzlich zu vergüten (z.B.: beräumen der Dachfläche von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planenabdeckungen ect.). Diese Leistungen werden nach Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet.

2. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit/ohne Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber aufgefordert, so sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten. Kommt es zum Auftrag, so werden die Kosten für das Aufmaß und den Kostenvoranschlag in der Schlussrechnung verrechnet.

 

§ 15 Rücktritt vom Vertrag/Auftrag

1. Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistung zurückzutreten.

2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger

entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadenersatz.

 

§ 16 Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

1. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. dem Amtsgericht Bernau bei Berlin, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

2. Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.

3. Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem/einen Bauvertrag n Verbindung stehenden Leistungen, einschl. solcher, die zusätzlich vereinbart werden.

4. Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

5. Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl. beteiligte Dritte, wie z.B. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, ect.) weitergegeben.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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